Unfallkosten
Ihre Ansprüche immer im Blick.
Reparaturkosten
Die Reparaturkosten hängen eng mit dem persönlichen Sachschaden zusammen. Grundsätzlich gilt: Der Schädiger hat die Reparaturkosten zu tragen. Dies gilt aber nicht mehr in Fällen, in denen es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Dies bedeutet, dass eine Reparatur des Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, da zum Beispiel der Wert des Fahrzeugs vor der Reparatur viel geringer ist die mit der Instandsetzung verbundenen Reparaturkosten. In solchen Fällen muss dann der Zeitwert ersetzt werden. Bei der Reparatur eines Fahrzeuges gilt: Unwirtschaftlichkeit ist anzunehmen, wenn die Reparaturkosten 130 % des Fahrzeugwerks (Wiederbeschaffungswerts) übersteigen.
Gutachten
Um die Höhe der Kosten einer Reparatur oder den Wert des Schadens am Fahrzeug feststellen zu lassen, benötigt es häufig einen Sachverständigen, der sich mit dieser Materie besonders gut auskennt. Die Kosten für ein entsprechendes Gutachten können von der gegnerischen Versicherung oder dem Unfallgegner zurückgefordert werden. Es besteht insbesondere auch ein Anspruch darauf, dass man sich einen eigenen Sachverständigen sucht. Sie keinesfalls den Sachverständigen der Versicherung akzeptieren, da dieser “nach den Vorgaben der Versicherung” kalkuliert und damit Ihre Reparaturkosten “klein rechnet”.
Standgebühr
Gerade in Städten haben Fahrzeughalter häufig keinen eigenen Parkplatz, auf dem Sie ein Auto nach einem Unfall mit Totalschaden sicher abstellen können, bis über dessen Zukunft entschieden wurde. Muss unter diesen Umständen ein Standplatz für den Wagen angemietet werden, können diese Gebühren eine Schadensposition innerhalb des §§ 249 ff. BGB darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass hierbei ein wirtschaftlich denkender Mensch zumindest die Dauer der Standmiete auf ein Minimum reduzieren will. Die Rechtsprechung hat deutlich gemacht, dass unwirtschaftliche Standgebühren nicht vom Unfallgegner, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückgefordert werden können, wenn einer unmittelbaren Verschrottung nichts im Wege steht.(AG Wiesbaden, 91 C 4877/09)
Mietwagen
Wenn ein Auto nach einem Autounfall nicht mehr genutzt werden kann, muss unkompliziert und schnell ein Ersatz her. Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte direkt nach dem Unfall einen Mietwagen nehmen darf, insbesondere für die Zeit in der der beschädigte Wagen noch in der Werkstatt ist. (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 220/10) Wichtig ist hierbei, dass nur ein vergleichbarer Wagen angemietet wird, und der Geschädigte vorher zumindest überprüft, dass es sich nicht um den teuersten Mietwagentarif handelt. Grundsätzlich muss der Mietwagen dann aber auch genutzt werden, also für jeden gemieteten Tag auch nötig sein. Sollte man keinen Mietwagen nehmen und stattdessen auf den ÖPNV umsteigen, kann neben dem alternativen Fahrtkostenersatz (s.o.) auch eine Nutzungsausfallentschädigung (s.o. Nutzungsausfall) verlangt werden. Im Rahmen der eigenen Schadenminderungspflicht darf zudem kein Ersatzfahrzeug verfügbar sein, auf das Sie ohne Probleme hätten alternativ zurückgreifen können.
Nutzungsausfall
Einem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, nach einem Verkehrsunfall (k)einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Verzichtet er auf die Anmietung eines Ersatzwagens für die Zeit der Reparatur oder der Suche nach einem neuen Wagen, kann dem Geschädigten ein Nutzungsausfall zustehen. Diese wird nach dem Wert des beschädigten Fahrzeugs bemessen und kann zwischen 25,00 € und 170,00 € pro Tag betragen. Soweit das Fahrzeug repariert werden kann, ist bis zum Abschluss der Reparatur Nutzungsausfall zu leisten. Soweit es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und stattdessen die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich ist, wird im Regelfall für einen 10 – 14 tägigen Zeitraum Nutzungsausfall geleistet. Darin enthalten sind 2-3 Tage “Überlegungsfrist” sowie rund 10 Tage für den Erwerb und die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs. Soweit nachgewiesen werden kann, dass der Zeitraum ohne eigenes Verschulden länger gewesen ist, kann auch insoweit Nutzungsausfall beansprucht werden.
Wertverlust
Egal wie fachmännisch ein Wagen repariert wird, danach wird es sich immer um einen Unfallwagen handeln. Denn Unfallwägen sind grundsätzlich schwerer zu verkaufen, ihr Wert ist gemindert. Die sogenannte merkantile Wertminderung wird daher auch von der Rechtsprechung als Schaden angesehen, der ersetzt werden muss. Die Berechnung des Wertverlustes wird dabei in der Regel von einem Sachverständigen vorgenommen. Deshalb ist es stets ratsam, einen Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres beschädigten Autos zu beauftragen.
Kostenpauschale
Unter der Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale oder Aufwandspauschale genannt, beträgt 25,00 € und soll pauschal die Mühen abgelten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadens entstanden sind. In ständiger Rechtsprechung beträgt diese Pauschale weiterhin und unverändert 25,00 € und nicht 20,00 €.
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